Welchen Anspruch habe ich auf finanzielle Unterstützung?
NEU! Ab dem 1. Juni 2022 bekommen Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder mit einer Fiktionsbescheinigung Hilfe vom Staat nach dem Sozialgesetzbuch II und XII und nicht mehr über das Asylbewerberleistungsgesetz. Sie bekommen dann etwas mehr Geld und eine normale Krankenversicherung. Für die Auszahlung der Hilfen sind dann die Jobcenter zuständig. Sie bekommen auch mehr Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt.
Sie können sich bereits jetzt registrieren und Ihre Anträge einreichen. So hat das Jobcenter Zeit, Ihren Antrag vor Juni zu bearbeiten.
Auf nordherz.info finden Sie die Übersetzung des Hauptantrags und aller wichtigen Anlagen ins Russische. Auf jobcenter-ge.de finden Sie Ausfüllhinweise für alle Anträge auf Ukrainisch. Weitere wichtige Information und Erklärungen zu diesem Thema finden Sie auf Ukrainisch auf arbeitsagentur.de.
WICHTIG! Die Übersetzungen der Anträge helfen Ihnen beim Ausfüllen. Dem Jobcenter müssen Sie die Anträge aber in der deutschen Version geben. Wenn Sie selbst noch nicht gut Deutsch sprechen, sollten Sie Dolmetscher*innen zu Ihren Terminen beim Jobcenter mitbringen.
Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie auf jobcenter-ge.de.
Es besteht eine Übergangszeit von 1-2 Monaten. Damit die Jobcenter Zeit haben, alle Anträge zu bearbeiten. Im Laufe dieser Zeit werden Sie weiterhin finanzielle Unterstützung vom Sozialamt bekommen.
Weitere Informationen über die Hilfen vom Staat, die Sie bekommen können, erhalten Sie auf Ukrainisch auf der Seite arbeitsagentur.de.
WICHTIG! Auch wenn Sie aktuell noch keine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG haben gilt laut Bundesinnenministerium Folgendes: Wenn Sie Hilfen vom Staat (Unterkunft, Essen, medizinische Versorgung) benötigen, haben Sie auch jetzt schon Anspruch darauf. Dazu wenden Sie sich an das Sozialamt in ihrem Wohnort. Sie brauchen wahrscheinlich aber eine Bescheinigung von der Ausländerbehörde über ihre Registrierung.
Wenn Sie Asyl beantragen, werden Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht und dort mit dem Nötigsten versorgt. Außerdem bekommen Sie ein kleines Taschengeld. Ein Asylantrag ist aktuell aber nicht empfehlenswert.
Personen, die sich aktuell visumsfrei in Deutschland aufhalten und keine Aufenthaltserlaubnis nach §24 bekommen können, können bis 31.8.2022 ihres Aufenthalts sogenannte „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 SGB XII bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie kein eigenes Geld haben. Sie können Geld für Essen, Kleidung, Unterkunft, medizinische Notversorgung bekommen. Wenn Sie schwanger sind oder kleine Kinder haben, bekommen Sie zusätzliche Unterstützung. Nach dem Ablauf der ersten drei Monate können Sie finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach § 23 Abs. 1 SGB XII. bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG haben.
Für alle gilt: Diese Hilfen müssen Sie beim für Sie zuständigen Sozialamt beantragen. Das für Sie zuständige Sozialamt ist das Sozialamt, an dem Ort, an dem Sie sich aufhalten. Auf sozialaemter.com finden Sie eine Liste mit allen Sozialämtern der jeweiligen Bundesländer.
Welchen Anspruch habe ich auf medizinische Versorgung?
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung bekommen ab dem 01.06.2022 Finanzielle Unterstützung durch die Jobcenter. Sie haben dann einen vollen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Mehr zum Thema Krankenversicherung erfahren Sie in dem Kapitel „Krankenversicherung“ auf Deutsch, Englisch und Russisch.
Wichtig! Bis dahin haben Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufentG bekommen können, Anspruch auf medizinische Hilfe im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetz. Damit haben Sie nur Anspruch auf eine Grundversorgung. Diese müssen Sie beantragen. Diese Regelung gilt auch für Personen, die einen Asylantrag stellen. Bitte beachten Sie: Sie müssen diese Hilfen beantragen bevor Sie zum Arzt gehen. Das Sozialamt wird Ihnen dann einen sogenannten „Behandlungsschein“ geben.
Mehr zum Thema Behinderung erfahren Sie in unserem Kapitel „Menschen mit Behinderung“.
Mehr zum Thema Pflege erfahren Sie in unserem Kapitel „Pflegebedürftig“.
Wo bekomme ich ärztliche Hilfe, bei einem medizinischen Notfall?
Auch wenn Sie keine Krankenversicherung haben und keinen Asylantrag stellen möchten, haben Sie Anspruch auf medizinische Hilfe im Notfall. Auch ohne eine Krankenversichertenkarte oder Behandlungsschein vom Sozialamt. Wenn Sie an einer akuten Krankheit leiden oder Schmerzen haben, werden die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen übernommen. Sie haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wichtig! Es gibt in Deutschland auch Organisation, die Menschen ohne Papiere anonym ärztlich behandeln. Die Hilfe bei diesen Organisationen ist kostenlos. Ihr Aufenthalt wird nicht an das Sozialamt weitergeleitet. Auf der Website gesundheit-ein-menschenrecht.de können Sie nach einer solchen Organisation in Ihrer Nähe suchen. Außerdem können Sie auch auf der Website der Malteser und der Medibüros nach anonymer ärztlicher Hilfe in Ihrer Nähe suchen.
Wo finde ich psychologische Unterstützung?
Bei ipso-care können Sie sich online, anonym und kostenlos von erfahrenen Berater*innen beraten lassen. Die Mitarbeiter*innen dort sprechen unter anderem auch Ukrainisch und Russisch. Die Beratung ist kostenlos.
Auf medflex.de finden Sie außerdem ein Angebot für eine kostenlose Telefonberatung mit Ärzt*innen und Psycholog*innen auf Ukrainisch.